Blog Post

von Tobias Panzer 3. Februar 2025
Eine Übersicht über die Wahlprogramme der Parteien zur Bundestagswahl unter Betrachtung der steuerpolitischen Bestrebungen.
von Tobias Panzer 27. Januar 2025
Die neue Anzeigepflicht für Änderungen an den tatsächlichen Verhältnissen von Grundstücken bringt mit sich, dass zukünftig die Verantwortung zur Meldung beim Grundstückseigentümer liegt und damit Versäumnisse auch sanktioniert werden können. Daher sind die nachfolgenden Änderungen zwingend zu beachten.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde neben weiteren Änderung auch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG reformiert und internationalisiert. Was dies für dich bedeutet und welche neuen Wertgrenzen du beachten musst, findest du hier.

Kurze Einführung in die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Möglichkeit Unternehmen mit geringen Umsätzen steuerlich zu fördern und die administrativen Anforderungen zu reduzieren. 

Die Kleinunternehmerregelung ist dabei nicht als Freibetrag, Freigrenze, Steuerbefreiung oder Grenze für keine Steuerpflicht zu verstehen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, dass keine Abführungspflicht von Umsatzsteuer an das Finanzamt besteht und damit die Rechnungen an Kund:innen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden dürfen. Die Kleinunternehmerregelung selbst hat keine Auswirkung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

Änderung der Kleinunternehmerreglung ab dem 01.01.2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerreglung an vielen Stellen angepasst und verändert. Die Änderungen findet ihr nachfolgend:
  • Fortführung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen im abgelaufenen Kalenderjahr von bis 25.000,- € (zuvor: 22.000,- €) und geplanten Umsätzen im anstehenden Kalenderjahr von bis zu 50.000,- € (keine Änderung). 
  • Die Kleinunternehmerregelung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, nachdem ich die Grenzwerte überschritten habe (z.B. Umsätze in 2025 bei 27.500,- € bewirkt Ende von § 19 UStG ab dem 01.01.2026). Neu ist, dass die Kleinunternehmerreglung sofort wegfällt, wenn 100.000,- € Umsätze im laufenden Kalenderjahr überschritten werden.
  • Ab dem 01.01.2025 ist bei Vorlage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich auf die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern zu beantragen, wenn der Umsatz EU-weit unter 100.000,- € liegt. Die Umsätze im Ausland sind an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. 
  • Kleinunternehmer können auf die Anwendung von einer verpflichtenden E-Rechnung bis zum 01.01.2028 verzichten, da die Umsatzgrenzen für die E-Rechnungspflicht unterschritten werden. Ich verweise in diesem Punkt auf meinen Blog-Beitrag zur E-Rechnung.
Praxishinweis
Ich empfehle dir dringend im Laufe des Dezembers immer eine Prüfung deiner Jahresumsätze vorzunehmen, damit du überwachen kannst, ob ab dem 01.01. des Folgejahres Änderung an deiner umsatzsteuerlichen Einordnung erfolgen. Denn dies bringt immer auch prozessuale Veränderungen mit sich, die zur gesetzeskonformen Handlungsweise zu untersuchen und umzusetzen sind.
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