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Die neue Anzeigepflicht für Änderungen an den tatsächlichen Verhältnissen von Grundstücken bringt mit sich, dass zukünftig die Verantwortung zur Meldung beim Grundstückseigentümer liegt und damit Versäumnisse auch sanktioniert werden können. Daher sind die nachfolgenden Änderungen zwingend zu beachten. 

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Mitteilungspflicht nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) verändert. 

Gemäß § 228 Abs. 2 BewG besteht eine aktive Anzeigepflicht eines Grundsteuer-Schuldners (üblicherweise der Grundstückseigentümer) Veränderungen des Grundstückszustands anzuzeigen. Die Anzeige ist notwendig, wenn sich die sog. „tatsächlichen Verhältnisse“ verändert haben. Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt immer vor, wenn sich der Wert oder die Art der wirtschaftlichen Einheit ändern.

Folgende Veränderungen rufen beispielsweise eine Anzeigepflicht hervor: Neubau oder Abriss eines Gebäudes, Veränderung der Wohn-/Nutz- /Bruttogrundfläche des Gebäudes, Durchführung einer Kernsanierung eines Gebäudes, Veränderung des Entwicklungszustands des unbebauten Grund und Bodens, Veränderung des Anteils der Wohn- und Nichtwohnnutzung derart, dass sich die Grundstücksart ändert, Änderung der Eigentumsverhältnisse, usw.

Die Anzeige der Veränderung ist bis zum 31.03. des Folgejahres der Veränderung einzureichen. Eine Nicht-Anzeige kann negative steuerliche Konsequenzen mit sich bringen, sodass ihr diese Anzeigepflicht beachtet solltet.

Sollten Sie bei einem euch gehörenden Grundstück Veränderungen ergeben und ihr benötigt entweder Unterstützung in der Durchführung der Anzeige oder seid euch unsicher, ob diese eine anzeigepflichtige Veränderung der "tatsächlichen Verhältnisse" ist, kommt gerne auf mich zu.
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